Geschäftsbedingungen für Freizeiten und mehrtägige Veranstaltungen
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen für
Freizeiten, Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen und mehrtägige Veranstaltungen sind
Bestandteil Ihres Vertrages mit der Evangelischen Jugend im Dekanat Schweinfurt, hier
vertreten durch das Evangelische Jugendwerk Schweinfurt, im folgenden kurz EJSW genannt.
Bei Angeboten durch andere Anbieter wie CVJM, VCP etc. gelten gesonderte
Vertragsbedingungen. Bitte erkundigen Sie sich vorher beim jeweiligen Veranstalter.
1. Vertragspartner
1.1. Das
EJSW nimmt nur Anmeldungen von Privatpersonen entgegen.
1.2. Vertragspartner
für das EJSW ist der/die einzelne Teilnehmende bzw. bei Minderjährigen oder nicht voll
geschäftsfähigen Teilnehmenden, deren/dessen gesetzliche Vertreter, im folgenden kurz TN
genannt.
2. Anmeldung und Abschluss des Vertrages
2.1. Mit
der Abgabe des Freizeitanmeldeabschnitts, der jeweiligen Freizeitausschreibung bietet der
TN dem EJSW den Abschluss des Vertrages verbindlich an.
2.2. Der
Vertrag gilt für beide Seiten als verbindlich, sobald das EJSW eine Anmeldebestätigung
an den TN versendet hat. Mit dieser Anmeldebestätigung entsteht für das EJSW
Leistungspflicht.
3. Leistungen
3.1. Der
Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der jeweils
gültigen Freizeitausschreibung (Prospekt).
3.2. Ergibt
sich aus einer der vorgenannten Leistungsbeschreibung, dass Leistungen Dritter nur
vermittelt werden, so erbringen diese die Leistung/en in eigener Verantwortung.
3.3. Sonderwünsche,
Anmeldungen unter einer Bedingung und mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn
sie schriftlich vom EJSW bestätigt werden.
3.4. Das
EJSW behält sich vor, Leistungen abzuändern, soweit ein wichtiger Grund oder höhere
Gewalt vorliegt. Der Gesamtcharakter des Vertrages bleibt davon unberührt.
3.5. Nimmt
der TN vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, so bleibt er
rechtlich verpflichtet, den vereinbarten Gesamtpreis bzw. den Preis für die einzelne
Leistung zu zahlen, ohne dass es auf den Grund der Nichtabnahme ankommt, es sei denn, die
Nichtabnahme beruht auf vom EJSW zu vertretende Mängeln oder es liegt eine Unmöglichkeit
der Leistungserbringung vor, die das EJSW zu vertreten hat.
4. Rücktritt durch den TN
Der TN kann jederzeit vor Antritt der Reise von
den vertraglichen Vereinbarungen zurücktreten. Der Rücktritt muss aus
Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen.
4.1. Wird
von den vertraglichen Vereinbarungen zurückgetreten, so verliert das EJSW den Anspruch
auf den vereinbarten Reisepreis. Der rücktretende TN hat jedoch eine angemessene
Entschädigung zu zahlen, die im Punkt 4.2 erläutert werden.
4.2. Rücktritt
bis 30 Tage vor Reisebeginn 5% vom
Reisepreis
ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 10% vom Reisepreis
ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 25% vom Reisepreis
ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 50% vom
Reisepreis
ab 6. Tag vor Reisebeginn
60% vom Reisepreis
sollten über diese Pauschalierung der
Entschädigung keine Deckung der Kosten für das EJSW erreicht werden, so behält sich das
EJSW vor den TN die tatsächlich entstandenen Ausfallkosten für bereits getätigte
Leistungen gegenüber Dritten zzgl. eigener Aufwendungen, die bereits tatsächlich
erbracht wurden, in Rechnung zu stellen. Dies wird dem TN schriftlich mittels einer
Kostenaufstellung mitgeteilt.
5. Rücktritt durch das EJSW
5.1. Das
EJSW kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Vertrag mit dem TN zurücktreten,
oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen, bzw. von einzelnen Reiseleistungen
ausschließen.
5.2. Ohne
Einhaltung einer Frist, wenn der TN die Durchführung ungeachtet einer Mahnung durch das
EJSW oder dessen verantwortlichen Mitarbeiters nachhaltig stört, oder der TN sich so
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages, bzw. der Ausschluss
von einzelnen Reiseleistungen gerechtfertigt ist. Das EJSW behält sich in diesem Fall den
Anspruch auf den Reisepreis, zzgl. entstehender Kosten für einen evtl. anfallenden
frühzeitigen Rücktransport, vor.
5.3. Ohne
Einhaltung einer Frist, wenn der TN den Reisepreis nicht in 4 Wochen vor Reiseantritt
gezahlt hat.
5.4. Bis 4
Wochen vor Reiseantritt, wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht wurde. Der Reisepreis wird unverzüglich in voller Höhe erstattet. Weitere
Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
5.5. Wenn
die Reise wegen außergewöhnlicher, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Umstände
(höhere Gewalt: z.B. Unruhen, Krieg, Streik, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt wird, können beide Seiten den Vertrag ohne Einhaltung
einer Frist kündigen. Für bereits erbrachte Leistungen, oder zur Beendigung der Reise
noch zu erbringende Leistungen kann das EJSW den anteiligen Reisepreis verlangen.
5.6. Ohne
Einhaltung einer Frist, wenn die Gründe der Absage weder vom EJSW, noch von anderen
Leistungsträgern zu vertreten sind, oder, wenn der Reise Hindernisse entgegenstehen, die
vom EJSW nicht, oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten beseitigt werden können.
Bereits geleistete Zahlungen werden ohne Abzug erstattet.
6. Anzahlung, Restzahlung, Preiserhöhung
6.1. Mit
der Anmeldebestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises, jedoch
mindestens 25 Euro, ohne weitere Aufforderung fällig.
6.2. Die
Restzahlung ist unaufgefordert spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt rein netto auf unser
Konto zu überweisen.
7. Haftung
7.1. Das
EJSW haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl der
Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und ordnungsgemäße
Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung unter Berücksichtung der jeweiligen
Orts- und Landesüblichkeit.
7.2. Die
Haftung des EJSW ist höchstens auf den dreifachen Reisepreis pro Person begrenzt, soweit
ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig zugefügt wird oder das EJSW für
einen entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens seiner Leistungsträger
verantwortlich ist.
8. Haftungsausschluss
8.1. Das
EJSW haftet nicht für Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden
(z.B. Ausstellungen, Stadtführungen, Sportveranstaltungen, ect.) und die im Vertrag
ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
8.2. Da
das EJSW keinen Einfluss auf etwaige Flug- und Fahrplangestaltungen hat, übernimmt das
EJSW keine Haftung für evtl. Verkehrsbehinderungen, Verspätungen und mit solchen Fällen
verbundene Terminverschiebungen.
8.3. Für
Schäden, die durch einen unvollständig und nicht wahrheitsgemäß ausgefüllten
Teilnehmerfragebogen entstehen, übernimmt das EJSW keine Haftung für Sach- und
Personenschäden, die aus einem evtl. entstehenden Unfall entstehen können. Das EJSW
behält sich vor, bei Schäden, gegenüber Dritten, die durch solche unvollständigen und
nicht wahrheitsgemäß ausgefüllten Teilnehmerfragebogen entstehen, den TN in Regress zu
nehmen.
8.4. Die
Haftung nach 8a Absatz 1 Satz 2 STVG (Im Falle einer
entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung darf die Verpflichtung des
Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 zu
leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Geschäftsmäßigkeit einer
Personenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung von einer
Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird.) ist auf den
Umfang der Haftpflichtversicherung begrenzt.
8.5. Die
Haftung des EJSW ist ausgeschlossen bzw. beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher
Vorschriften, die auf die vom einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden
sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.
8.6. Die
Haftung bei Schäden am Reisegepäck, die aufgrund eines Transportmittelunfalls beruhen,
sind auf 100, Euro pro TN begrenzt. Bei Diebstahl oder Einbruch übernimmt das EJSW
keine Haftung. Ebenso übernimmt das EJSW keine Haftung am Reisegepäck, wenn der
Transport durch einen Leistungsträger (Busunternehmen, Deutsche Bahn AG,
Fluggesellschaft) übernommen wird. Das EJSW
empfiehlt daher den Abschluss einer Reisegepäckversicherung.
8.7. Der
TN haftet für Schäden, die durch Reisegepäck des TN verursacht werden. Weiterhin ist
das Reisegepäck und sonstige mitgenommene
Sachen insbesondere Wertgegenstände vom TN selbst zu beaufsichtigen.
8.8. Sämtliche
Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch das EJSW stehen, gleich
aus welchem Rechtsgrund, hat der TN innerhalb eines Monats nach dem vertraglich
vorgesehenen Leistungsende gegenüber dem EJSW schriftlich geltend zu machen. Die
Ansprüche des TN gegenüber dem EJSW, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit
Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung des EJSW - verjähren nach sechs Monaten
ab dem vertraglich vereinbarten Leistungsende. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche
aus der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und von Nebenpflichten aus dem Vertrag.
9. Pass-,Visa-,Zoll-,Devisen- und
Gesundheitsvorschriften
9.1. Für
die Einhaltung dieser Vorschriften ist jede/r TN selbst verantwortlich. Visakosten sind
grundsätzlich nicht im Reisepreis enthalten. Das EJSW weist darauf hin, dass auch in
einigen westlichen Ländern für TN ohne deutsche Staatsangehörigkeit Visapflicht
besteht. Wir empfehlen daher, rechtzeitig die entsprechenden Informationen einzuholen. Das
EJSW übernimmt keine Haftung für Nachteile, die sich aus der Nichtbeachtung ergeben.
10. Zustimmung zur Verwendung von Bild- und Datenmaterial zu eigenen Zwecken
10.1. Die auf den Freizeitmaßnahmen und Veranstaltungen entstandenen Film- und Bildmaterialien, sowie erhobenen Adressdaten dürfen vom EJSW für eigene Werbezwecke verwendet werden, so dem nicht ausdrücklich widersporchen wird.
10.2. Eine Weitergabe der Materialien und Daten an kommerzielle Anbieter ist dem EJSW verboten. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Erklärung der betroffenen Personen.
11.
Allgemeines / Gerichtsstand
11.1.
Die Berichtigung von Irrtümern sowie
von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
11.2.
Gerichtsstand für alle Rechtsansprüche
ist der Sitz vom EJSW (Schweinfurt).
11.3.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
des Reisevertrags oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit
des ganzen Vertrags zur Folge.
10.4.
Sollte eine der vorstehenden
Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl
Gültigkeit.